Grundpflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
Dazu gehört u. a.:
- Hilfe bei der
Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden...)
- Hilfe beim An- und Auskleiden
- Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Verabreichung von Sondenkost
- Hilfe bei Ausscheidungen
- Hilfe beim Verlassen der Wohnung
- Begleitung bei Aktivitäten
- Hauswirtschaftliche Versorgung
Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung müssen
Pflegebedürftige, die keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen sondern Pflegegeld
erhalten, je nach Pflegestufe halbjährlich (Pflegestufe I und II)bzw. vierteljährlich (Pflegestufe III) einen
Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Ziel dieser Pflegeeinsätze ist es, die
Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen über Fragen der Pflege, der Einstufung,
Hilfsmittelbeschaffung, zu Hebetechniken oder zur Schmerztherapie zu beraten.
Die Beratungsbesuche werden von der Pflegeversicherung bezahlt.